Nicht gefolgt werden kann schliesslich der Beschwerdeführerin, wenn sie vorbringt, aufgrund der unvollständigen Akteneinsicht habe die Vorinstanz ihr das Recht entzogen, sich gegen die Vorwürfe der Vorinstanz zur Wehr zu setzen. So hat die Gemeinde den Sachverhalt und die aus ihrer Sicht daraus folgenden baupolizeilichen Konsequenzen gegenüber der Beschwerdeführerin bereits im Schreiben vom 8. September 2022 ausführlich dargelegt und ihr hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.