Inzwischen befindet sich das Dokument – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 5. Juni 2023 – dennoch in den Vorakten, nämlich als Beilage 1 des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 29. November 2022 (Register 25 «Baupolizei 2022/2023»). Die Vorinstanz hatte damit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung Kenntnis von diesem Dokument. Nicht gefolgt werden kann schliesslich der Beschwerdeführerin, wenn sie vorbringt, aufgrund der unvollständigen Akteneinsicht habe die Vorinstanz ihr das Recht entzogen, sich gegen die Vorwürfe der Vorinstanz zur Wehr zu setzen.