Zu Recht unterblieben ist dagegen die Aufnahme des von der Beschwerdeführerin als Beschwerdebeilage 6 eingereichte Schreiben der Gemeinde vom 25. Februar 2013 zur Bewilligung eines Anschlussgesuches für die Wärmepumpe in die Akten, hatte dieses doch für die Beurteilung der baurechtlichen bzw. baupolizeilichen Fragen keinerlei Relevanz (vgl. auch die nachfolgenden Erwägungen). Inzwischen befindet sich das Dokument – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 5. Juni 2023 – dennoch in den Vorakten, nämlich als Beilage 1 des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 29. November 2022 (Register 25 «Baupolizei 2022/2023»).