Dies stellt eine Verletzung der Aktenführungspflicht und damit des Akteneinsichtsrechts dar. Zu Recht unterblieben ist dagegen die Aufnahme des von der Beschwerdeführerin als Beschwerdebeilage 6 eingereichte Schreiben der Gemeinde vom 25. Februar 2013 zur Bewilligung eines Anschlussgesuches für die Wärmepumpe in die Akten, hatte dieses doch für die Beurteilung der baurechtlichen bzw. baupolizeilichen Fragen keinerlei Relevanz (vgl. auch die nachfolgenden Erwägungen).