Indem die Gemeinde diese Akten nachträglich noch in das Vorakten-Dossier aufnahm, scheint sie von einer gewissen Entscheidrelevanz dieser Unterlagen ausgegangen zu sein. Sie hätte diese bereits im Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs vorhandenen Akten daher bereits damals in die Akten aufnehmen sollen und der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung der Akteneinsicht zur Verfügung stellen müssen. Dies hat sie – trotz Nachhakens der Beschwerdeführerin – unterlassen. Dies stellt eine Verletzung der Aktenführungspflicht und damit des Akteneinsichtsrechts dar.