dig seien. So sei das letzte Dokument auf den 8. August 2012 datiert; aktuellere Dokumente seien dagegen nicht übermittelt worden, obwohl diese zweifelsfrei vorhanden sein müssten. Die Beschwerdeführerin ersuchte daher um Zustellung sämtlicher Akten. Dieser Antrag blieb in der Folge durch die Gemeinde unbeantwortet. In der angefochtenen Verfügung führte die Gemeinde aus, man habe der Beschwerdeführerin eine vollständige Kopie des Aktenordners geschickt. In ihren Archivunterlagen würden sich keine weiteren Gesuchsunterlagen befinden.