c) Vorliegend ersuchte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 20. September 2022 um Einsicht in die Akten. Mit Antwort vom 31. Oktober 2022 stellte die Gemeinde der Beschwerdeführerin eine «Kopie des Aktenordners betreffend dem Grundstück B.________, Parzelle Nr. F.________ in Madiswil» zu. Mit Schreiben vom 10. November 2022 wies die Beschwerdeführerin die Gemeinde darauf hin, dass die zugestellten Akten nicht vollstän- 5 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 23 N. 2. 6 Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 5.