Zudem enthalte der kopierte Ordner nur Belege, welche vor dem 12. August 2012 ergangen seien. Neuere Dokumentation würden vollständig fehlen. So liege ihr eine Bewilligung für die Wärmepumpe von der Gemeinde vom 25. Februar 2013 vor (Beschwerdebeilage 6). Es sei unklar, wie die Gemeinde ein Verfahren habe lancieren können, wenn das letzte Dokument in den Verfahrensakten aus dem Jahr 2012 stamme. Dies zeige auf, dass neuere Dokumente nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Dies stelle einen erheblichen Mangel dar, weil die Vorinstanz ihr durch dieses Verhalten das Recht entzogen habe, sich gegen die Vorwürfe der Vorinstanz zur Wehr zu setzen.