a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe ihr nach dem gestellten Akteneinsichtsgesuch nicht sämtliche Akten zur Verfügung gestellt. Anlässlich eines Augenscheins hätten sich im Handdossier der Gemeinde zwei Belege (Beschwerdebeilage 4: Grundstückprotokoll Steuerverwaltung des Kanton Bern vom 19. April 2021; Beschwerdebeilage 5: Kostenübersicht Umbau) befunden, die im ihr zur Verfügung gestellten Ordner nicht vorhanden gewesen seien. Die beiden Unterlagen würden im vorliegenden Verfahren einen gewichtigen Bestandteil darstellen. Zudem enthalte der kopierte Ordner nur Belege, welche vor dem 12. August 2012 ergangen seien.