6. Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 stellte das Rechtsamt dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufgrund der Rüge der unvollständigen Akteneinsicht die von der Gemeinde im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten zur Einsichtnahme zu, unter gleichzeitiger Gelegenheit zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. Gleichzeitig führte das Rechtsamt aus, für den Fall der Bestätigung der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung vom 27. Januar 2023 erwäge es Ziffer 1 Lemma 4 des Dispositivs vom Amtes wegen wie folgt zu ergänzen (Ergänzung unterstrichen): «Die Belichtungselemente (Türe, Tor, Fenster) müssen rückgebaut und die Fassade wiederhergestellt werden».