5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte mit Verfügung vom 28. Februar 2023 im Zusammenhang mit dem Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung aus, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 49 BauG3 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 VRPG4). Gleichzeitig führte es den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 9. März 2023 verzichtet das AGR auf einen Antrag. Die Gemeinde beantragt nach gewährter Fristerstreckung mit Eingabe vom 21. April 2023 die Abweisung der Beschwerde.