• Die Küche muss vollständig rückgebaut werden. • Die Wärmepumpe, aussen aufgestellt, muss zurückgebaut werden. • Das WC sowie das Waschbecken müssen zurückgebaut werden. 2. Die Wiederherstellungsverfügung wird aufgeschoben, wenn innert der Rechtsmittelfrist ein nachträgliches Baugesuch eingereicht wird (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). 3. [Androhung Busse] 4. [Androhung Ersatzvornahme] 5. [Kostenauferlegung] 6. [Rechtsmittelbelehrung]» 4. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: