«1. Die Grundeigentümerin wird aufgefordert, die ausgeführte, nicht bewilligte Umnutzung bis zum 31. Juli 2023 rückgängig zu machen. Der Geräteschuppen ist gemäss Baubewilligung vom 2. Mai 1991 in den bewilligten Zustand zurückzubauen. Das heisst: • Die heute bestehende Öffnung ist vom Kellerboden bis zur Decke mit einer geschlossenen Backsteinmauer vom restlichen Keller abzugrenzen. Die Mauer ist so zu erstellen, dass der angrenzende Keller nicht betreten werden kann. • Die Kelleröffnung in der Decke ist zuzubetonieren. Die Aussparung einer Öffnung von 80 cm Durchmesser wird erlaubt.