Mit Verfügung vom 8. September 2022 gewährte die Gemeinde der Beschwerdeführerin als neuer Grundeigentümerin das rechtliche Gehör durch die Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zum festgestellten Sachverhalt bis am 31. Oktober 2022. Gleichzeitig führte die Gemeinde aus, es stehe der Beschwerdeführerin frei, innert dieser Frist ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Nach gewährter Akteneinsicht und Fristverlängerung nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. November 2022 Stellung. 3. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 27. Januar 2023 verfügte die Gemeinde Folgendes: