Auch ein weiteres Baugesuch für die Nutzung des Untergeschosses wurde abschlägig beurteilt (Bauabschlag und Wiederherstellung der Gemeinde vom 17. Juni 1992, Nichteintretensentscheid der Baudirektion vom 30. Juli 1992, Abweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht am 18. November 1992). Erfolglos war der damalige Grundeigentümer auch mit einer Beschwerde gegen eine Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde vom 2. Mai 1994 (Abweisung der Beschwerde durch die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion BVE am 29. November 1994, Abweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht am 3. März 1995) und einer Beschwerde gegen eine Wiederherstellungsverfügung