Der Entscheid der Gemeinde enthält u.a. die Auflage, wonach kein Wasseranschluss installiert werden darf. Im Rahmen einer kleineren, bewilligten Projektänderung (Bewilligung vom 13. Juni 1991) wurde als Auflage verlangt, dass der im Keller liegende, neu geschaffene Hohlraum nicht nutzbar gemacht werden dürfe. 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 1/15 BVD 120/2023/12