Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone sowie gemäss kantonalem Richtplan im Streusiedlungsgebiet. In der Verfügung des Raumplanungsamtes wurde dabei als Auflage festgehalten, dass die Baute nur zum Ein- und Abstellen der für die Bewirtschaftung des Grundstückes erforderlichen Maschinen und Gerätschaften sowie für die Lagerung von Obst und Gemüse genutzt werden darf (keine gewerbliche Nutzung). Der Entscheid der Gemeinde enthält u.a. die Auflage, wonach kein Wasseranschluss installiert werden darf.