1. Mit kleiner Baubewilligung vom 2. Mai 1991 bewilligte die Gemeinde Herrn A.________ als damaligem Grundeigentümer gestützt auf die Verfügung des Raumplanungsamtes des Kantons Bern vom 1. Mai 1991 (Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG1) den Abbruch eines Schopfs und den Neubau eines Geräteraums an gleicher Stelle auf der Parzelle Madiswil Grundbuchblatt Nr. F.________. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone sowie gemäss kantonalem Richtplan im Streusiedlungsgebiet.