Dass der Vertrauensgrundsatz verletzt worden wäre, ist weder geltend gemacht noch erkennbar. Die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands kann unabhängig von der gut 50jährigen Nutzungsdauer nach wie vor verlangt werden. Insgesamt ist die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde im öffentlichen Interesse sowie verhältnismässig und damit rechtens. 4. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG23). Diese werden bestimmt auf eine