Das öffentliche Interesse an der vollständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist deshalb erheblich und überwiegt die Nachteile, die der Beschwerdeführerin durch die Wiederherstellung entstehen. Die Anordnung der Gemeinde ist geeignet und erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Eine mildere Massnahme, mit der dasselbe Ziel erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses ist die angeordnete Massnahme für den Beschwerdeführer auch zumutbar. Dass der Vertrauensgrundsatz verletzt worden wäre, ist weder geltend gemacht noch erkennbar.