b) Das Grundstück Schwarzenburg Grundbuchblatt Nr. G.________ liegt ausserhalb der Bauzone sowie teilweise im Wald und in einem Naturschutzgebiet. Die rechtswidrige Nutzung des Seitenstreifens als Abstellplatz für Fahrzeuge verletzt nicht nur das für die Raumplanung grundlegende Prinzip der Trennung von Bau- und Nichtbauzone, sondern widerspricht auch den Schutzbestimmungen des Naturschutzgebiets. Das öffentliche Interesse an der vollständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist deshalb erheblich und überwiegt die Nachteile, die der Beschwerdeführerin durch die Wiederherstellung entstehen.