Das gleiche gilt, soweit sich der Abstellplatz im Wald befindet, kennt doch das Waldrecht keine Besitzstandsgarantie.16 Anders als die Beschwerdeführerin meint, führt die jahrelange, aber nicht bewilligte Nutzung des Seitenstreifens als Abstellplatz für Fahrzeugen deshalb nicht dazu, dass die Besitzstandsgarantie greift. Da der Abstellplatz weder in der Landwirtschaftszone noch im Wald zonenkonform ist und zudem den Schutzbestimmungen des Naturschutzgebiets widerspricht, steht eine nachträgliche Bewilligung aufgrund einer summarischen Prüfung ausser Frage. Der Abstellplatz auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin ist daher nicht nur formell, sondern auch materiell rechtswidrig.