Angaben der Beschwerdeführerin wurden für die Nutzung des Seitenstreifens als Abstellplatz auch keine baulichen Massnahmen durchgeführt. Selbst wenn mit der Nutzung des Seitenstreifens vor 1971 begonnen worden wäre und die fragliche Nutzung nach den Gemeindevorschriften bewilligungsfrei gewesen wäre, könnte die Beschwerdeführerin die Besitzstandsgarantie nicht anrufen, da keine fest mit dem Boden verbundene Einrichtung vorliegt. Mangels (wesentlicher) baulicher Investitionen, die preisgegeben werden müssen, wäre die in der Zwischenzeit widerrechtlich gewordene Nutzung nicht geschützt. Hinzu kommt, dass sich der Abstellplatz im Naturschutzgebiet «Sense-Schwarzwasser» befindet.