d) Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin wird der Seitenstreifen der Zufahrt seit gut 50 Jahren zum Abstellen von Fahrzeugen verwendet. Diese Nutzung ist zumindest seit 1971 baubewilligungspflichtig. Die Beschwerdeführerin macht jedoch weder geltend noch ist aktenkundig, dass eine entsprechende Baubewilligung vorliegt. Ihr gelingt somit der Nachweis, dass der Abstellplatz seinerzeit bewilligt wurde, nicht. Beim Abstellplatz handelt es sich somit bereits aus diesem Grund nicht um eine formell rechtmässige Anlage. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin wurden für die Nutzung des Seitenstreifens als Abstellplatz auch keine baulichen Massnahmen durchgeführt.