Investition preisgegeben werden müsste. Das ist nicht der Fall beim blossen Ablagern von Gegenständen und Stationieren von Fahrzeugen. Keine Besitzstandsgarantie besteht ferner dort, wo ihr übergeordnete öffentliche Interessen entgegenstehen.12 Sie greift auch nicht, soweit gesetzliche Anpassungs- oder Sanierungspflichten bestehen.13 Der Parkplatz, der sich in der Landwirtschaftszone befindet, wird nicht zonenkonform genutzt (vgl. Art. 16a RPG i.V.m. Art. 34 RPV14). Das Raumplanungsrecht des Bundes kennt für zonenwidrig gewordene Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone mit Art. 24c und Art. 37a RPG eine eigene Reglung, die Art. 3 BauG vorgeht.