22 Abs. 1 RPG und Art. 1a BauG. Das gilt unabhängig davon, ob dafür bauliche Massnahmen vorgenommen werden oder nicht.5 Diese Rechtslage besteht im Kanton Bern zumindest seit dem Inkrafttreten des neu geordneten Bau- und Planungsrechts am 1. Januar 1971 (vgl. Art. 1 Abs. 1 aBauG6 in Verbindung mit Art. 1 und 4 Bst. b aBewD7).8 Vorher bestand das bernische Baurecht fast ausschliesslich aus Gemeinderecht.