Abs. 1 BauG). Auch die in Art. 6 BewD4 als grundsätzlich baubewilligungsfrei bezeichneten Bauvorhaben sind laut Art. 7 Abs. 1 BewD bewilligungspflichtig, wenn sie ausserhalb der Bauzone liegen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem beispielsweise der Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt wird. Betrifft ein Bauvorhaben den Gewässerraum, den Wald, ein Naturschutz- oder Ortsbildschutzgebiet, ein Naturschutzobjekt, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung und ist das entsprechende Schutzinteresse betroffen, ist es ebenfalls baubewilligungspflichtig (Art. 7 Abs. 2 BewD).