Sie sehe keine Veranlassung, eine Baubewilligung für einen Abstellplatz einzuholen, welcher nachweislich seit 50 Jahren benutzt werde und der Besitzstandsgarantie unterliege. Zudem seien keine baulichen Massnahmen durchgeführt worden und der Vorwurf der Ablagerung sei falsch. b) Bauten und Anlagen dürfen grundsätzlich nur mit einer behördlichen Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 RPG3). Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion