Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 3000.– als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit Parteikosten in der Höhe von CHF 3280.45 (Honorar CHF 3000.–, Auslagen CHF 45.90, Mehrwertsteuer CHF 234.55) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Büren an der Aare vom 30. November 2022 wird aufgehoben. Die Sache geht zurück an die Gemeinde zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen.