Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG16). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Bei einer relativ geringfügigen Abweichung eines realisierten Standorts einer Erdwärmesonde vom Standort gemäss Gewässerschutzbewilligung und bei der umstrittenen Zuständigkeit der Gemeinde für die