e) Der Hinweis der Gemeinde in der angefochtenen Verfügung, wonach für die Durchführung eines Projektänderungsverfahrens das AWA zuständig sei, ist zwar richtig, vermag an ihrer Zuständigkeit zur Behandlung der Anzeige jedoch nichts zu ändern. Allerdings ist wie schon erläutert beim AWA bereits ein Projektänderungsgesuch hängig (siehe vorne Bst. c). Soweit die Gesuchsunterlagen noch nicht vollständig sind, hat das AWA diese bei der Beschwerdegegnerin nachzuverlangen. Keine Voraussetzung für die Behandlung des Projektänderungsgesuchs ist dabei allerdings die fehlende Zustimmung der Beschwerdeführerin für die Unterschreitung eines Grenzabstands von 3 m zur ihrer Parzelle.