Für die Behandlung der Anzeige der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2022 ist somit auf jeden Fall die Gemeinde Büren a.A. zuständig, sei dies baupolizeilich oder gewässerschutzpolizeilich. Die Verfügung der Gemeinde, wonach das Baupolizeiverfahren durch die Gemeinde infolge fehlender Zuständigkeit beendet werde, ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Gemeinde hat die Anzeige materiell zu behandeln und anschliessend mit einer entsprechenden Verfügung abzuschliessen (sei dies als Baupolizeibehörde oder als Gewässerschutzpolizeibehörde). Sollte sie keine Wiederherstellungsmassnahmen für erforderlich erachten, hat sie dies entsprechend zu verfügen.