Die Baupolizei kann in ihrer Tätigkeit mit anderen Organen der Verwaltungspolizei, die spezifische Aufgaben zu erfüllen haben, in Konkurrenz treten, wie z.B. mit der Gewässerschutzpolizei.10 Stellt die Gemeinde eine Missachtung vollstreckbarer Verfügungen oder andere Vorschriftswidrigkeiten fest, verfügt sie die Schaffung oder Wiederherstellung des vorschriftskonformen Zustandes (Art. 22 Abs. 1 KGSchG). Den Gemeinden obliegt insbesondere der Erlass von Verfügungen zur Beseitigung nicht bewilligter Zustände bzw. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (Art. 6 Abs. 1 Bst. d KGV).