Denkbar ist dabei zunächst ein baupolizeiliches Vorgehen. Auch wenn keine Baubewilligungspflicht besteht, ist ein solches Vorgehen nicht ausgeschlossen. Gemäss Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG hat die Baupolizeibehörde Störungen der öffentlichen Ordnung zu beseitigen, die von ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen. Dementsprechend ordnet die Baupolizeibehörde gemäss Art. 1b Abs. 3 BauG die erforderlichen baupolizeilichen Massnahmen an, wenn baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen die öffentliche Ordnung stören. Zuständig für ein baupolizeiliches Vorgehen ist die Gemeinde (Art. 45 Abs. 1 BauG).