d) Im vorliegenden Verfahren steht aber nicht ein Projektänderungsgesuch für die bestehende Gewässerschutzbewilligung zur Diskussion, sondern die Anzeige der Beschwerdeführerin, wonach die Erdwärmesonde in Abweichung dieser Gewässerschutzbewilligung erstellt worden sei und daher der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden müsse. Damit ist die zweite 4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 5 Richtlinien des Regierungsrats des Kantons Bern, Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer