Eine solche nachträgliche Anpassung kann das AWA jedoch nicht von Amtes wegen, sondern nur auf entsprechendes Gesuch der Beschwerdegegnerin hin prüfen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. Mai 2022 beim AWA um eine angepasste Verfügung mit dem richtigen Standort der Bohrung ersucht. Darauf hat das AWA zunächst mit einer E-Mail vom 16. Mai 2022 reagiert und darin der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, es bestehe die Möglichkeit, in Form einer Projektänderung eine neue Gewässerschutzbewilligung auszustellen; falls der Grenzabstand unterschritten werde, werde die Unterschrift der jeweiligen Eigentümerschaft benötigt.