Hinsichtlich der ersten Möglichkeit führt die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass das AWA für die Anpassung einer Gewässerschutzbewilligung respektive die Bewilligung einer Projektänderung zu einer rechtskräftigen Gewässerschutzbewilligung zuständig sei. Da das AWA für die Erteilung der Gewässerschutzbewilligung zuständig ist, ist es auch für eine nachträgliche Anpassung dieser Bewilligung zuständig. Eine solche nachträgliche Anpassung kann das AWA jedoch nicht von Amtes wegen, sondern nur auf entsprechendes Gesuch der Beschwerdegegnerin hin prüfen.