c) Vorliegend entspricht der effektiv realisierte Bohrstandort aber nicht dem in dieser Gewässerschutzbewilligung genannten Standort, was unbestritten ist. Soweit diese Abweichung korrigiert werden muss, weil ein formell rechtswidriger Zustand besteht, kann dies auf zweierlei Arten geschehen. Entweder wird die Gewässerschutzbewilligung der Realität oder die Realität der Gewässerschutzbewilligung angepasst.