Erdwärmesonden bedürfen unabhängig davon, ob sie baubewilligungspflichtig sind, einer Gewässerschutzbewilligung (Art. 11 KGSchG7 und Art. 26 Abs. 1 Bst. l KGV).8 Es ist unbestritten, dass die Erdwärmesonde der Beschwerdegegnerin eine Gewässerschutzbewilligung benötigt. Eine solche wurde vom AWA am 30. August 2021 denn auch erteilt.