b) Zur Diskussion steht vorliegend der Bau einer Erdwärmesonde für den Entzug von Wärme. Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien sind baubewilligungsfrei, wenn sie an Gebäuden angebracht oder als kleine Nebenanlagen zu Gebäuden installiert werden und den kantonalen Richtlinien entsprechen (Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD4). Gemäss den Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» benötigen Erdwärmesonden grundsätzlich keine Baubewilligung. Sie erfordern aufgrund von Art. 7 Abs. 2 BewD dann eine Baubewilligung, wenn deren Standort den Gewässerraum, den Wald oder ein Naturschutzgebiet betrifft.5 Letzteres ist hier nicht der Fall.