Das AWA führt in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2023 aus, der tatsächliche Standort könne nicht mittels Projektänderung und neuer Gewässerschutzbewilligung neu beurteilt werden. Mittels Verfügungsdispositivs einer Gemeinde könne keine Zuständigkeit eines kantonalen Amtes begründet werden. Es liege somit im Zuständigkeitsbereich der kommunalen Baupolizeibehörde eine allfällige Störung der öffentlichen Ordnung zu prüfen und allfällige Massnahmen anzuordnen. 3 Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1)