Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, die Gemeinde sei zu Recht davon ausgegangen, dass keine materiellen Bauvorschriften verletzt seien. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde zunächst ein Baupolizeiverfahren eingeleitet habe. Das schliesse nicht aus, dass sie sich später für unzuständig erkläre. Der Kanton sei zuständig für die Aufsicht und die Durchführung der von ihm erteilten Gewässerschutzbewilligung.