Der vom AWA verlangte Abstand von 3 m zur Nachbarparzelle stütze sich auf gängige Fachmeinungen betreffend die gängige thermische Beeinflussung von Erdwärmesonden, nicht auf gesetzliche Vorschriften. Im vorliegenden Fall verletze der effektive Standort der Erdwärmesonde folglich keine gesetzlichen Abstandsvorschriften, sondern stimme lediglich nicht mit der Planbeilage zur Gewässerschutzbewilligung überein. Da keine Störung der öffentlichen Ordnung vorliege, könne daher gestützt auf Art. 1b Abs. 3 BauG kein baupolizeiliches Verfahren durchgeführt werden. Aus Sicht der öffentlichen Ordnung sei der Grenzabstand einer Erdsondenbohrung nicht relevant.