Im Beschwerdeverfahren macht die Gemeinde in ihrer Stellungnahme geltend, sie sei nach Eröffnung des Baupolizeiverfahrens zum Schluss gekommen, dass es sich nicht um ein baupolizeiliches Verfahren handle und die Zuständigkeit beim AWA liege. Daraus, dass das AWA die Verfügung vom 30. November 2022 nicht angefochten habe, sei zu schliessen, dass das AWA seine Zuständigkeit akzeptiert habe. Der vom AWA verlangte Abstand von 3 m zur Nachbarparzelle stütze sich auf gängige Fachmeinungen betreffend die gängige thermische Beeinflussung von Erdwärmesonden, nicht auf gesetzliche Vorschriften.