Darüber hinaus habe die Gemeinde ihre Zuständigkeit mit der Eröffnung des Verfahrens bereits anerkannt und es sei widersprüchlich und entbehre einer gesetzlichen Grundlage, sich im Laufe des Verfahrens für unzuständig zu erklären. Auch mit dem Hinweis auf Art. 2 KGV3, wonach das AWA die allgemeine Aufsicht über den Gewässerschutz ausübe, könne die Gemeinde ihre Zuständigkeit nicht verneinen. Vielmehr sehe die KGV ausdrücklich vor, dass der Erlass von Verfügungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands der Gemeinde obliege. Auch das AWA habe die Zuständigkeit der Gemeinde mit E-Mail vom14. Dezember 2022 bestätigt.