Die Beschwerdeführerin rügt, der Geltungsbereich des Baupolizeiverfahrens gehe über das materielle Baurecht hinaus und sei weit auszulegen. Mit dem Argument, es handle sich nicht um materielles Baurecht, könne die Gemeinde ihre Zuständigkeit als Baupolizeibehörde daher nicht verneinen. Im Übrigen werde bestritten, dass es sich nicht um materielles Baurecht handle. Darüber hinaus habe die Gemeinde ihre Zuständigkeit mit der Eröffnung des Verfahrens bereits anerkannt und es sei widersprüchlich und entbehre einer gesetzlichen Grundlage, sich im Laufe des Verfahrens für unzuständig zu erklären.