a) Die Gemeinde hat die angefochten Verfügung damit begründet, aufgrund des nicht der Gewässerschutzbewilligung entsprechenden Bohrstandorts sei eine Projektänderung zur bestehenden Gewässerschutzbewilligung oder eine neue Gewässerschutzbewilligung notwendig. Dafür sei das AWA zuständig. Ein Baupolizeiverfahren durch die Gemeinde sei weder möglich noch zielführend, weil keine materiellen Bauvorschriften, insbesondere keine gesetzlichen Bauoder Grenzabstände verletzt seien.