2. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine baupolizeiliche Anzeige bei der Gemeinde Büren a.A. ein. Darin wird geltend gemacht, die Erdsondenbohrung auf der Parzelle Nr. G.________ weiche von der Gewässerschutzbewilligung vom 30. August 2021 ab. Tatsächlich wurde nicht am bewilligten Ort gebohrt, was unbestritten ist; der effektiv realisierte Bohrstandort scheint sich über 10 m von der I.________strasse, aber nur rund 2 m von der Nachbarparzelle Nr. A.________ entfernt zu befinden. Die Beschwerdeführerin verlangte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.