Hinsichtlich der Folientunnel mit Betonplatte dringen die Beschwerdeführen mit ihren Anträgen nicht durch und gelten damit ebenfalls als unterliegend. Die Beschwerdeführenden haben demnach die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV15). c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). 13 Vgl. Gewässernetzkarte, abrufbar beim Geoportal des Kantons Bern,