Auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs für den Holzschopf hat die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung hingewiesen; die Beschwerdeführenden mussten diese nicht vor der BVD erstreiten. Mit der Einreichung des nachträglichen Baugesuchs für den Holzschopf haben die Beschwerdeführenden dafür gesorgt, dass die angefochtene Verfügung aufgeschoben wurde, soweit sie den Holzschopf betrifft, und die Beschwerde insoweit gegenstandslos geworden ist. Die Beschwerdeführenden geltend daher insoweit als unterliegende Partei. Hinsichtlich der Folientunnel mit Betonplatte dringen die Beschwerdeführen mit ihren Anträgen nicht durch und gelten damit ebenfalls als unterliegend.